Satzung des Bezirkssportbundes Spandau e. V.
(Neufassung wegen Namensänderung - beschlossen am 29 März 2007)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der gem. § 21 des Sportförderungsgesetz vom 06.01.1989 am 30.11.1994 gegründete Verein führt den Namen „Bezirkssportbund Spandau e.V.“ - abgekürzt „BSB Spandau e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Berlin-Spandau.
- Die Anschrift ist die der Geschäftsstelle.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der BSB Spandau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des BSB Spandau ist die Förderung des Sports.
- Der BSB Spandau ist Mitglied im Landessportbund Berlin und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Er wirkt im Sinne einer Dachorganisation der Vereine im Bezirk.
- Seine Ziele verwirklicht der BSB Spandau auf der Grundlage des § 19 Sportförderungsgesetz.
- Der BSB Spandau koordiniert und vertritt die Interessen seiner Mitgliedsvereine gegenüber der Bezirksverwaltung Spandau (Bezirksverordnetenversammlung - BVV, Bezirksamt mit seinen nachgeordneten Ämtern), dem Senat von Berlin, der Brandenburger Landesregierung und ggf. Bundesbehörden sowie den Sportbünden Berlin und Brandenburg.
- Hauptsächlich sieht der BSB Spandau seine Aufgabe in der Ausübung der Rechte, die sich aus dem Sportförderungsgesetz ergeben.
- Darüber hinaus versteht sich der BSB Spandau als Mittler bei Konflikten zwischen Vereinen und dem Bezirksamt sowie zwischen Mitgliedsvereinen untereinander.
- Der BSB Spandau ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
- Die Mittel des BSB Spandau dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BSB Spandau. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BSB Spandau fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
1.1 Sportvereine des Verwaltungsbezirks Spandau und
1.2 Betriebssportgemeinschaften des Verwaltungsbezirks Spandau, sofern sie Mitglied in einem Betriebssportverband sind.
- Ein Verein, der in mehreren Bezirken seine satzungsgemäßen Zwecke verfolgt, kann nur mit den Teilen des Vereins Mitglied werden, die im Bereich des Bezirks Spandau ihren Sport ausüben. Das Gleiche gilt für Betriebssportgemeinschaften.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit und die Zugehörigkeit zu einem Mitgliedsverband des LSB beizufügen
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des Abs. 1. Ein abgelehnter Antrag kann an die nächste Mitgliederversammlung erneut gerichtet werden, deren Entscheidung endgültig ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
3.1. Austritt,
3.2. Ausschluss,
3.3. Auflösung,
3.4. Wegfall der Voraussetzungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2.
- Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
- Ein Mitglied kann aus dem BSB Spandau ausgeschlossen werden:
5.1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
5.2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
5.3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
5.4. wegen unehrenhafter Handlungen.
- Die Entscheidung über den Ausschluss wird vom Vorstand getroffen. Der Beschluss mit der Begründung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich an den 1. Vorsitzenden durch Einschreiben mit Rückschein einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem BSB Spandau bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine materiellen oder immateriellen Ansprüche gegenüber dem BSB Spandau.
§ 5 Beiträge
- Der BSB Spandau erhebt zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke Beiträge von seinen Mitgliedsvereinen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
- Die Organe des BSB Spandau sind:
1.1. die Mitgliederversammlung,
1.2. der Vorstand,
1.3. der Jugendausschuss
1.4. weitere Ausschüsse.
- Die Mitglieder der Organe des BSB Spandau üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des BSB Spandau ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus jeweils einem, zwei, drei oder vier Delegierten eines jeden Mitgliedsvereins und findet einmal jährlich im 1. Quartal statt.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
2.1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
2.2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
2.3. Entlastung, Wahl und Abwahl des Vorstandes,
2.4. Bestätigung des/ der Vorsitzenden des Jugendausschusses
2.5. Wahl der Rechnungsprüfer,
2.6. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
2.7. Satzungsänderungen,
2.8. Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten des Spandauer Sports,
2.9. Beschlussfassung über Anträge,
2.10.Entscheidung über den erneut gestellten Aufnahmeantrag bei vorangegangener Ablehnung durch den Vorstand (§ 4 Abs. 2),
2.11.Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 4 Abs. 5,
2.12.Auflösung des BSB Spandau.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
3.1. der Vorstand beschließt oder
3.2. 20 v. H der Mitglieder dies unter Nennung der Gründe schriftlich beantragen.
3.3. Versammlungsgegenstand können nur die Gründe sein, die zur Einberufung der außerordentlichen Mitglieder-versammlung geführt haben.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingegangenen Anträge. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Mindestfrist von zwei Wochen liegen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
- Anträge können gestellt werden:
8.1. von jedem Mitglied,
8.2. vom Vorstand,
8.3 vom Jugendausschuss.
- Anträge müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
- Später eingehende Anträge dürfen in der Mitglieder-versammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
- Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Zu den Mitgliederversammlungen werden die für den Sport zuständigen Vertreter des Bezirksamtes, des Sportausschusses der BVV sowie der LSB eingeladen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
1.1. dem 1. Vorsitzenden,
1.2. dem Vorstandsmitglied für Finanzen,
1.3. dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit,
1.4. dem/ der Vorsitzenden des Jugendausschusses
1.5. und sollte aus bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern bestehen. Die Aufgabenverteilung wird durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
2.1. der 1. Vorsitzende,
2.2. das Vorstandsmitglied für Finanzen
2.3. das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
2.4. der/ die Vorsitzende des Jugendausschusses
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist gem. § 26 BGB allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Der/ die Vorsitzende des Jugendausschusses wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des BSB Spandau.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit eine Geschäftsstelle errichten, sowie hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.
§ 9 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss (Bezirkliche Arbeitsgemeinschaft der Sportjugend) ist die Jugendorganisation des Bezirkssportbundes. Er führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Der Jugendausschuss gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung). Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Bezirkssportbundes.
Die Zusammensetzung der Jugendversammlung und des Vorstandes sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.
§ 10 Ausschüsse
- Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzen. Die Ausschüsse wählen den Sprecher aus ihrer Mitte.
- Den Ausschüssen muss ein Vorstandsmitglied angehören.
- Die Ausschüsse haben dem sie einsetzenden Organ des BSB Spandau über ihre Tätigkeit und die Ergebnisse zu berichten.
- Die Ergebnisse der Ausschußarbeit sind auf die Tagesordnung des sie einsetzenden Organs zu setzen.
§ 11 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren drei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
Mindestens zwei Rechnungsprüfer haben die Finanzen des BSB Spandau einschließlich der Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten.
Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandsmitglieds für Finanzen und des übrigen Vorstandes.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Jeder Mitgliedsverein hat je nach Größe eine bis vier Stimmen nach folgendem Mitgliederschlüssel:
1 bis 100 Mitglieder eine Stimme
101 bis 400 Mitglieder zwei Stimmen
401 bis 2000 Mitglieder drei Stimmen
über 2001 Mitglieder vier Stimmen
Ein Delegierter darf höchstens zwei Stimmen auf sich vereinigen. Die Stimmenübertragung auf einen anderen Mitgliedsverein ist nichtzulässig. Ein Delegierter darf höchstens zwei Stimmen auf sich vereinigen. Die Stimmenübertragung auf einen anderen Mitgliedsverein ist nicht zulässig.
§ 13 Auflösung
- Über die Auflösung des BSB Spandau entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des BSB Spandau oder Wegfall des Vereinszwecks gem. § 2 der Satzung oder Wegfall der „Steuerbegünstigten Zwecke“ gem. der Abgabenordnung fällt das Vermögen des BSB Spandau, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, dem LSB zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
- Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 29. März 2007 von der Mitgliederversammlung der Sportarbeits-gemeinschaft Spandau e. V. beschlossen worden.
Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.
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